Mindestlohn für Werkstudenten 2026: Was dir zusteht
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KI-erzeugtes BildJa, als Werkstudent hast du Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde, und zwar für jede Stunde, die du arbeitest: im Semester, in den Ferien, im Büro oder im Homeoffice. Der Werkstudentenstatus ändert nur, welche Sozialabgaben von deinem Lohn abgehen. Wie viel dir pro Stunde mindestens zusteht, ändert er nicht. Hier erfährst du, was das konkret für deinen Monatslohn bedeutet und was sich 2027 ändert. Du erfährst auch, wo die echten Ausnahmen liegen (Spoiler: bei Praktika, nicht bei Werkstudentenjobs) und wie du deine Abrechnung in zwei Minuten selbst prüfst.
Kurz gesagt
- Der Mindestlohn gilt für Werkstudenten ohne Abstriche: 13,90 Euro brutto pro Stunde seit Januar 2026, 14,60 Euro ab Januar 2027.
- Bei 20 Wochenstunden heißt das 2026 mindestens rund 1.204,67 Euro brutto im Monat, 2027 rund 1.265,33 Euro.
- Verzichten kannst du auf den Mindestlohn nicht, auch nicht freiwillig, um eine begehrte Stelle zu bekommen.
- Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Praktika: Pflichtpraktika und freiwillige Praktika bis drei Monate. Ein Werkstudentenjob gehört nicht dazu.
- Die 20-Stunden-Regel entscheidet über deine Sozialversicherung, nicht über deinen Lohn.
Inhaltsverzeichnis
- Wie hoch ist der Mindestlohn für Werkstudenten?
- Was das für deinen Monatslohn bedeutet
- Kannst du auf den Mindestlohn verzichten?
- Werkstudent, Minijob, Praktikum: Wo der Mindestlohn gilt
- Wann du den Werkstudentenstatus verlierst
- Für Arbeitgeber: Was Sie bei Werkstudenten beachten sollten
- Unsere Sicht: Der Lohn ist das Minimum, die Passung entscheidet
- Passende Werkstudentenstellen finden
- Häufige Fragen zum Mindestlohn im Werkstudentenjob
- Quellen
Wie hoch ist der Mindestlohn für Werkstudenten?
Für Werkstudenten gibt es keinen eigenen, niedrigeren Satz. Es gilt derselbe allgemeine Mindestlohn wie für alle volljährigen Beschäftigten in Deutschland. Festgelegt ist er in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, die zwei Stufen vorsieht:
| Zeitraum | Mindestlohn brutto pro Stunde |
|---|---|
| 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 | 13,90 Euro |
| ab 1. Januar 2027 | 14,60 Euro |
Wichtig ist das Wort „brutto“. Der Mindestlohn bezieht sich auf deinen Lohn vor Abzügen. Was am Ende auf deinem Konto landet, hängt davon ab, wie deine Beschäftigung versichert ist und ob Lohnsteuer anfällt. Als Werkstudent stehst du dabei meist besser da als andere Teilzeitkräfte, dazu gleich mehr.
Auch das Studierendenwerk stellt klar: Seit Januar 2026 müssen 13,90 Euro brutto je Zeitstunde gezahlt werden, und das gilt ausdrücklich auch für Studierende, die neben dem Studium jobben.
Warum der Mindestlohn regelmäßig steigt
Der Betrag ist nicht in Stein gemeißelt. Die Mindestlohnkommission aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern schlägt die Anpassungen vor. Sie orientiert sich dabei an der Tarifentwicklung und an einem Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten. Die Bundesregierung setzt den Vorschlag dann per Verordnung um. Für dich heißt das: Schau jedes Jahr zum Januar auf deinen Vertrag und deine Abrechnung. Ein Stundenlohn, der 2026 knapp passt, kann 2027 zu niedrig sein.
Was das für deinen Monatslohn bedeutet
Viele Werkstudentenverträge nennen keinen Stundenlohn, sondern ein festes Monatsgehalt. Damit du weißt, ob das Gehalt den Mindestlohn einhält, rechnest du es auf die Stunde um. Die übliche Faustformel: Wochenstunden mal 13 durch 3 ergibt die durchschnittlichen Stunden im Monat (ein Jahr hat 52 Wochen, geteilt durch 12 Monate).
| Wochenstunden | Stunden pro Monat (gerundet) | Mindestens 2026 (13,90 €) | Mindestens 2027 (14,60 €) |
|---|---|---|---|
| 10 | 43,33 | 602,33 € | 632,67 € |
| 15 | 65,00 | 903,50 € | 949,00 € |
| 20 | 86,67 | 1.204,67 € | 1.265,33 € |
Die Beträge sind Bruttowerte und gerundet. Sie zeigen die Untergrenze, nicht das, was in deinem Fachgebiet üblich ist. Gerade in technischen oder spezialisierten Rollen liegen Werkstudentengehälter oft deutlich darüber.
So prüfst du deine Abrechnung
- Bezahlte Stunden ermitteln. Nimm die vertraglich vereinbarten oder tatsächlich gearbeiteten Stunden des Monats. Überstunden zählen mit.
- Bruttolohn nehmen. Nicht den Auszahlungsbetrag, sondern das Brutto auf der Abrechnung.
- Teilen. Bruttolohn geteilt durch Stunden ergibt deinen echten Stundenlohn.
- Vergleichen. Liegt das Ergebnis unter 13,90 Euro (ab 2027 unter 14,60 Euro), stimmt etwas nicht.
Ein Beispiel: Dein Vertrag sieht 20 Stunden pro Woche für 1.100 Euro brutto im Monat vor. 1.100 Euro geteilt durch 86,67 Stunden ergibt rund 12,69 Euro pro Stunde. Das liegt unter dem Mindestlohn von 2026. Damit der Vertrag passt, müsste das Gehalt bei mindestens rund 1.204,67 Euro liegen, oder die Stundenzahl müsste entsprechend sinken.
Dasselbe gilt, wenn du regelmäßig länger bleibst als vereinbart. Wer offiziell 15 Stunden bezahlt bekommt, aber jede Woche 18 arbeitet, drückt seinen effektiven Stundenlohn. Notiere dir deine Zeiten, dann hast du im Zweifel eine Grundlage für das Gespräch.
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Kannst du auf den Mindestlohn verzichten?
Nein. Manche Studierende glauben, sie müssten bei einer begehrten Stelle Abstriche beim Lohn hinnehmen, um überhaupt genommen zu werden. Das Gesetz sieht das anders: Wie das Deutsche Studierendenwerk erklärt, kann auf den Mindestlohn nicht einfach verzichtet werden. Ein wirksamer Verzicht ist nur über einen gerichtlichen Vergleich möglich.
Für dich heißt das: Eine Klausel im Vertrag, nach der du für weniger als 13,90 Euro pro Stunde arbeitest, ist in diesem Punkt unwirksam. Du behältst deinen Anspruch auf die Differenz. Unterschreib solche Vereinbarungen trotzdem nicht leichtfertig, und sprich das Thema lieber vor Vertragsbeginn an. Wenn dein Arbeitgeber nicht nachbessert und du Geld nachfordern willst, lass deinen konkreten Fall einschätzen: von der Rechtsberatung deines Studierendenwerks, einer Gewerkschaft oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Werkstudent, Minijob, Praktikum: Wo der Mindestlohn gilt
Die Verwirrung rund um den Mindestlohn im Studium kommt meist daher, dass drei verschiedene Beschäftigungsformen durcheinandergeraten. Beim Lohn unterscheiden sie sich weniger, als viele denken, bei den Abgaben dafür umso mehr.
| Beschäftigungsform | Mindestlohn? | Was sie ausmacht |
|---|---|---|
| Werkstudentenjob | Ja, immer | Im Semester in der Regel höchstens 20 Stunden pro Woche, nur Rentenversicherung |
| Minijob | Ja, immer | Verdienst bis 603 Euro im Monat |
| Pflichtpraktikum im Studium | Nein | Von Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben |
| Freiwilliges Praktikum bis 3 Monate | Nein | Studienbegleitend oder zur Orientierung vor dem Studium |
| Freiwilliges Praktikum über 3 Monate | Ja, ab dem ersten Tag | Gilt für die gesamte Dauer |
Werkstudentenjob
Werkstudent bist du, wenn du ordentlich immatrikuliert bist und dein Studium zeitlich und inhaltlich im Vordergrund steht. Die Bundesagentur für Arbeit nennt dafür die 20-Stunden-Regel als Orientierung: Wer in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gilt in der Regel als Werkstudent. Dann bist du in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Das nennt sich Werkstudentenprivileg. In die Rentenversicherung zahlst du dagegen grundsätzlich ein.
Das Privileg betrifft also nur die Abgaben. Am Mindestlohn ändert es nichts: Werkstudenten sind Arbeitnehmer mit allen Rechten, die dazugehören.
Minijob
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von höchstens 603 Euro im Monat. Auch hier gilt der Mindestlohn ohne Ausnahme. Rechne mal nach: 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergibt gut 43 Stunden im Monat, also rund zehn Stunden pro Woche. Mehr kannst du im Minijob zum Mindestlohn 2026 im Schnitt nicht arbeiten, sonst rutschst du über die Verdienstgrenze.
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Der Werkstudentenjob ist damit oft die bessere Wahl, wenn du mehr Stunden arbeiten und mehr verdienen willst: Du kannst bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten und zahlst trotzdem nur den Rentenbeitrag.
Praktikum
Bei Praktika liegen die einzigen echten Ausnahmen vom Mindestlohn, die für Studierende relevant sind. Laut Studierendenwerk sind ausgenommen:
- Pflichtpraktika, die deine Studien- oder Prüfungsordnung vorschreibt, unabhängig von der Dauer.
- Freiwillige, studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, sofern du vorher noch kein Praktikum beim selben Arbeitgeber gemacht hast.
- Orientierungspraktika vor dem Studium bis zu drei Monaten.
Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, steht dir der Mindestlohn ab dem ersten Tag zu, nicht erst ab dem vierten Monat. Entscheidend ist dabei, was du tatsächlich tust, nicht wie die Stelle heißt. Wer als „Praktikant“ eingestellt, im Alltag aber wie eine reguläre Arbeitskraft eingesetzt wird, sollte genau hinschauen.
Wann du den Werkstudentenstatus verlierst
Der Mindestlohn bleibt dir immer, der Werkstudentenstatus dagegen nicht. Fällt er weg, wirst du wie jeder andere Beschäftigte voll sozialversicherungspflichtig. Dein Bruttolohn bleibt gleich, dein Netto sinkt. Die häufigsten Fallen:
Mehrere Jobs. Hast du zwei Werkstudentenjobs, werden deine Wochenstunden zusammengerechnet. Kommst du insgesamt auf mehr als 20 Stunden, ist der Status in der Regel weg, auch wenn jeder einzelne Job darunter bleibt.
Werkstudentenjob plus Minijobs. Neben einer Werkstudentenstelle darfst du genau einen Minijob ausüben, der versicherungsrechtlich ein Minijob bleibt. Jeder weitere Job wird sozialversicherungspflichtig, egal wie wenig du dort verdienst. Sag deinem Arbeitgeber deshalb immer, welche anderen Jobs du hast.
Dauerhaft mehr als 20 Stunden. In den Semesterferien darfst du mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne den Status zu verlieren. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt in ihrem Rundschreiben zu beschäftigten Studenten ausführlich, wann das Studium trotzdem im Vordergrund steht. Eine unbefristete Beschäftigung mit regelmäßig mehr als 20 Stunden führt dagegen oft zum Verlust des Privilegs, auch wenn sie im Vertrag „Werkstudent“ heißt.
Ende des Studiums. Mit der Exmatrikulation endet der Werkstudentenstatus. Arbeitest du danach weiter, ist das eine normale Beschäftigung, für die selbstverständlich ebenfalls der Mindestlohn gilt.
Wenn du nur in den Ferien arbeiten willst, kann auch ein kurzfristiger Job eine Option sein. Die Rentenversicherung erklärt auf ihrer Seite zu Ferien- und Nebenjobs, dass solche Beschäftigungen von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind. Auch hier gilt: Der Mindestlohn bleibt.
Bist du unsicher, ob deine Kombination aus Jobs noch passt, frag direkt bei deiner Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung nach, bevor du einen zweiten Vertrag unterschreibst. Die Prüfung kostet dich einen Anruf. Ein Fehler kann dagegen im Nachhinein Beitragsnachforderungen bedeuten.
Für Arbeitgeber: Was Sie bei Werkstudenten beachten sollten
Wenn Sie Werkstudentinnen und Werkstudenten beschäftigen, gelten für Sie dieselben Mindestlohnpflichten wie bei jeder anderen Beschäftigung. Drei Punkte sorgen in der Praxis am häufigsten für Ärger:
- Feste Monatsgehälter regelmäßig nachrechnen. Ein Gehalt, das 2026 bei 20 Wochenstunden knapp über der Grenze liegt, unterschreitet sie ab dem 1. Januar 2027. Planen Sie die Erhöhung auf 14,60 Euro rechtzeitig ein und passen Sie Verträge an, bevor die erste Abrechnung im neuen Jahr läuft.
- Arbeitszeit ehrlich abbilden. Der Vertrag sollte die tatsächliche Wochenarbeitszeit widerspiegeln. Unbezahlte Mehrstunden drücken den effektiven Stundenlohn und gefährden zusätzlich den Werkstudentenstatus.
- Status sauber klären. Fragen Sie bei der Einstellung nach weiteren Beschäftigungen und lassen Sie sich die Immatrikulation jedes Semester nachweisen. Die Übersicht des BMAS zum Mindestlohn fasst außerdem zusammen, welche Regeln zu Fälligkeit, Zuschlägen, Dokumentation und Kontrolle gelten.
Ein fairer Lohn ist dabei weniger eine Pflichtübung als ein Argument im Wettbewerb um Nachwuchs. Wer Werkstudenten nur das gesetzliche Minimum bietet, konkurriert in vielen Fachrichtungen mit Stellen, die spürbar mehr zahlen.
Unsere Sicht: Der Lohn ist das Minimum, die Passung entscheidet
Wir sehen jeden Tag, wie sich Studierende auf Werkstudentenstellen bewerben und wie Unternehmen versuchen, die richtigen Leute dafür zu finden. Der Mindestlohn ist dabei die Untergrenze, über die niemand verhandeln muss. Die wirklich spannende Frage ist eine andere: Passt die Stelle zu dem, was du kannst und lernen willst?
Eine Werkstudentenstelle, die fachlich zu deinem Studium passt, bringt dir mehr als ein paar Euro Unterschied beim Stundenlohn. Du sammelst Erfahrung, die später in Bewerbungen zählt, und du findest heraus, welches Arbeitsumfeld dir liegt. Umgekehrt sparen Unternehmen viel Aufwand, wenn die Kompetenzen einer Bewerberin von Anfang an zu den Aufgaben passen.
Deshalb setzen wir auf strukturierte Profile statt auf Lebenslauf-Stichworte. Studierende und Unternehmen beschreiben ihre Skills im selben offiziellen EU-Katalog, und der Match-Score entsteht nach einer festen, nachvollziehbaren Regel. Er ist eine Berechnung der Passung, keine Entscheidung über Menschen: Wer eingeladen und eingestellt wird, entscheiden weiterhin die Menschen im Unternehmen. Herkunft, Geschlecht oder sozialer Hintergrund spielen beim Matching keine Rolle. Unser Rat an dich: Kenne deine Rechte beim Lohn, und such dir dann die Stelle, bei der du am meisten wächst.
— Alexander
Passende Werkstudentenstellen finden
Internities ist Deutschlands erste Matching-Plattform ausschließlich für Praktika. Neben Praktika findest du dort auch Werkstudentenstellen, Volontariate und Traineeprogramme. Du legst einmal ein Profil mit deinen Skills, Interessen und deinem Wunsch-Arbeitsumfeld an. Danach siehst du bei jeder Stelle deinen Match-Score und bewirbst dich direkt beim Unternehmen. Für Studierende und Absolventen bis zwei Jahre nach dem Abschluss ist das kostenlos: Werkstudentenstellen und Praktika entdecken.
Sie suchen als Unternehmen Werkstudenten oder Praktikanten? Auf Internities veröffentlichen Sie Ihre Stellen, erhalten die Bewerbungen nach Passung sortiert und können die Gewichtung des Matchings für jede Rolle selbst festlegen. Mehr dazu finden Sie unter Nachwuchstalente gezielt einstellen.
Häufige Fragen zum Mindestlohn im Werkstudentenjob
Gilt der Mindestlohn auch in den Semesterferien?
Ja. Der Mindestlohn gilt für jede gearbeitete Stunde, egal ob Vorlesungszeit oder Semesterferien ist. In den Ferien darfst du als Werkstudent außerdem mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne deinen Status zu verlieren, solange dein Studium insgesamt im Vordergrund bleibt.
Darf ich zwei Werkstudentenjobs gleichzeitig haben?
Ja, das ist erlaubt. Deine Wochenstunden werden aber zusammengerechnet. Liegst du in der Vorlesungszeit insgesamt über 20 Stunden, verlierst du in der Regel das Werkstudentenprivileg und wirst voll sozialversicherungspflichtig. Den Mindestlohn bekommst du in beiden Jobs trotzdem.
Wie viel verdiene ich mit 20 Stunden pro Woche mindestens?
2026 sind es bei 13,90 Euro pro Stunde rund 1.204,67 Euro brutto im Monat. Ab Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, dann sind es rund 1.265,33 Euro brutto. Was netto übrig bleibt, hängt vom Rentenbeitrag und gegebenenfalls von der Lohnsteuer ab.
Mein Arbeitgeber zahlt weniger als den Mindestlohn. Was kann ich tun?
Rechne zuerst deinen echten Stundenlohn nach und sprich deinen Arbeitgeber mit den Zahlen an. Oft ist es nur ein Versehen bei einem Festgehalt. Auf den Mindestlohn kannst du nicht wirksam verzichten, die Differenz steht dir zu. Hilft das Gespräch nicht, lass dich bei deinem Studierendenwerk, einer Gewerkschaft oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten.
Bekomme ich im Pflichtpraktikum den Mindestlohn?
Nein, Pflichtpraktika, die deine Studien- oder Prüfungsordnung vorschreibt, sind vom Mindestlohn ausgenommen. Viele Unternehmen zahlen trotzdem eine Vergütung, das ist dann Verhandlungssache. Bei einem freiwilligen Praktikum von mehr als drei Monaten hast du dagegen ab dem ersten Tag Anspruch auf den Mindestlohn.
Quellen
- BMAS: Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1
- Deutsches Studierendenwerk: Mindestlohn
- Mindestlohnkommission
- Bundesagentur für Arbeit: Jobben neben dem Studium
- Deutsche Rentenversicherung: Werkstudentenprivileg
- Deutsche Rentenversicherung: Ferien- und Nebenjobs
- Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten und Praktikanten
- Minijob-Zentrale: Mehrere Minijobs